Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rücklagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 462/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 388/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Rücklagenermittlung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Reihenfolge der Ermittlung ist so vorzunehmen, dass zuerst die Rücklagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 festzustellen sind und dann die Rücklage der jeweiligen Untergliederung.Die Reihenfolge der Ermittlung ist so vorzunehmen, dass zuerst die Rücklagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 festzustellen sind und dann die Rücklage der jeweiligen Untergliederung.
(2)Absatz 2,Die Ermittlung der Rücklagen darf nach Maßgabe des § 53 BHG bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.Die Ermittlung der Rücklagen darf nach Maßgabe des Paragraph 53, BHG bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Die Ermittlung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt, wenn das haushaltsleitende Organ gegenüber dem Bundesminister für Finanzen schriftlich darauf verzichtet.Die Ermittlung gemäß Absatz eins, und 2 entfällt, wenn das haushaltsleitende Organ gegenüber dem Bundesminister für Finanzen schriftlich darauf verzichtet.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2010
Dokumentnummer
NOR40123045