Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rücklagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 462/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Rücklagennachweis
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die ermittelten Rücklagen sind unter gesonderten siebenstelligen Kennzahlen nachzuweisen, für die die Konten des Kontenplanes des Bundes nicht heranzuziehen sind.
(2)Absatz 2,Die Rücklagen-Kennzahl hat in der ersten und zweiten Stelle die Rubrik und die Untergliederung, in der dritten Stelle die Art der Rücklage anzugeben, die vierte Stelle steht für eine weitere Detailgliederung der Rücklagenart zur Verfügung und kann bei Bedarf nach einer einheitlichen Auswertung (beispielsweise im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung oder Infrastruktur) vom Bundesminister für Finanzen in geeigneter Weise (wie insbesondere im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zum jährlichen Bundesfinanzgesetz) vorgegeben werden. Die fünfte bis siebente Stelle kann als laufende Nummer bei den einzelnen Rücklagenarten verwendet werden.
(3)Absatz 3,Für die Rücklagenart (dritte Stelle der Kennzahlen) sind folgende Kennziffern zu verwenden:
für Untergliederungs-Rücklage;
für variable Ausgaben-Rücklage;
für EU-Einnahmen-Rücklage;
für zweckgebundene Einnahmen-Rücklage;
für Flexibilisierungs-Rücklage.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2010
Dokumentnummer
NOR40103064