Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rücklagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 462/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verständigung vom Rücklagenstand
§ 5.Paragraph 5,
Die Rücklagen sind vom Bundesminister für Finanzen nach Arten (§ 2 Abs. 1) und innerhalb dieser in der jeweiligen Detailgliederung auszuweisen. Darüber hinaus sind für jede Rücklageart der bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres ermittelte Stand sowie der Stand des Vorjahres und die Veränderung zum Vorjahr auszuweisen. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Ausweis jeweils unverzüglich den haushaltsleitenden Organen und dem Rechnungshof - diesem nur, soweit ihm dieser Ausweis nicht ohnedies bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich ist - zu übermitteln. Die Rücklagen sind vom Bundesminister für Finanzen nach Arten (Paragraph 2, Absatz eins,) und innerhalb dieser in der jeweiligen Detailgliederung auszuweisen. Darüber hinaus sind für jede Rücklageart der bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres ermittelte Stand sowie der Stand des Vorjahres und die Veränderung zum Vorjahr auszuweisen. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Ausweis jeweils unverzüglich den haushaltsleitenden Organen und dem Rechnungshof - diesem nur, soweit ihm dieser Ausweis nicht ohnedies bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich ist - zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2010
Dokumentnummer
NOR40103065