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§ 5

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. II Nr. 462/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2009 BGBl. II Nr. 462/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rücklagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 462/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verständigung vom Rücklagenstand

Paragraph 5,

Die Rücklagen sind vom Bundesminister für Finanzen nach Arten (Paragraph 2, Absatz eins,) und innerhalb dieser in der jeweiligen Detailgliederung auszuweisen. Darüber hinaus sind für jede Rücklageart der bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres ermittelte Stand sowie der Stand des Vorjahres und die Veränderung zum Vorjahr auszuweisen. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Ausweis jeweils unverzüglich den haushaltsleitenden Organen und dem Rechnungshof - diesem nur, soweit ihm dieser Ausweis nicht ohnedies bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich ist - zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2010

Gesetzesnummer

20006133

Dokumentnummer

NOR40103065