Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 03.12.2010 — BGBl. II Nr. 388/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute03.12.2010 § → § BGBl. II Nr. 388/2010
§ 601.01.200902.12.2010 BGBl. II Nr. 462/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rücklagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

03.12.2010BGBl. II Nr. 388/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Rücklagenverwendung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Werden Rücklagen im Laufe eines Finanzjahres für Mehrausgaben benötigt, hat das haushaltsleitende Organ einen entsprechenden Antrag für überplanmäßige Ausgaben an den Bundesminister für Finanzen zu stellen. In diesem Antrag sind jedenfalls die siebenstellige Kennzahl der jeweiligen Rücklage sowie der jeweilige Voranschlagsansatz, bei dem die Inanspruchnahme der Rücklage erfolgt, anzugeben. Die Änderung des Rücklagenstandes durch die Verwendung der Rücklage ist durch den Bundesminister für Finanzen laufend festzuhalten und bei der Ermittlung des Rücklagenstandes nach Ablauf des Finanzjahres zusammenfassend zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Inanspruchnahme der Rücklagen gemäß Paragraph 2, Absatz 7, hat voranschlagswirksam zu erfolgen. Alle übrigen Mehrausgaben, die durch die Verwendung von Rücklagen getätigt werden, sind durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.
  3. Absatz 3,Die haushaltsleitenden Organe können die gemäß Paragraph 2, ermittelten und einer Untergliederung ihres Zuständigkeitsbereiches zugeordneten Rücklagen bei gleichzeitiger Reduzierung des entsprechenden Rücklagenstandes – soweit es sich um Rücklagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 handelt unter Beibehaltung ihres Verwendungszweckes – in der selben Untergliederung als Ausgaben im allgemeinen Haushalt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BHG veranschlagen; dabei ist Paragraph 6, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die haushaltsleitenden Organe können schriftlich gegenüber dem Bundesminister für Finanzen auf die in Absatz eins und 3 vorgesehene Verwendung von Rücklagen verzichten; in diesem Fall ist der Rücklagenstand durch den Bundesminister für Finanzen entsprechend zu vermindern und Paragraph 6, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

07.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2010

Gesetzesnummer

20006133

Dokumentnummer

NOR40123046