Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2009 bis 02.12.2010 — BGBl. II Nr. 462/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute03.12.2010 § → § BGBl. II Nr. 388/2010
§ 601.01.200902.12.2010 BGBl. II Nr. 462/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rücklagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 462/2008

Außerkrafttretensdatum

02.12.2010danach: BGBl. II Nr. 388/2010

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Rücklagenverwendung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Werden Rücklagen im Laufe eines Finanzjahres für Mehrausgaben benötigt, hat das haushaltsleitende Organ einen entsprechenden Antrag für überplanmäßige Ausgaben an den Bundesminister für Finanzen zu stellen. In diesem Antrag sind jedenfalls die siebenstellige Kennzahl der jeweiligen Rücklage sowie der jeweilige Voranschlagsansatz, bei dem die Inanspruchnahme der Rücklage erfolgt, anzugeben. Die Änderung des Rücklagenstandes durch die Verwendung der Rücklage ist durch den Bundesminister für Finanzen laufend festzuhalten und bei der Ermittlung des Rücklagenstandes nach Ablauf des Finanzjahres zusammenfassend zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Inanspruchnahme der Rücklagen gemäß Paragraph 2, Absatz 7, hat voranschlagswirksam zu erfolgen. Alle übrigen Mehrausgaben, die durch die Verwendung von Rücklagen getätigt werden, sind durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010

Gesetzesnummer

20006133

Dokumentnummer

NOR40103066