Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiermaterialien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 484/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Verfütterung von ehemaligen Lebensmitteln tierischer Herkunft an Nutztiere ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Verfütterung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln, für deren Herstellung an tierischen Produkten ausschließlich Milch, Milchprodukte, Eier oder Eiprodukte verwendet wurden sowie die Verfütterung von Milch und Milchprodukten im Sinne von § 11.Die Verfütterung von ehemaligen Lebensmitteln tierischer Herkunft an Nutztiere ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Verfütterung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln, für deren Herstellung an tierischen Produkten ausschließlich Milch, Milchprodukte, Eier oder Eiprodukte verwendet wurden sowie die Verfütterung von Milch und Milchprodukten im Sinne von Paragraph 11,
(2)Absatz 2,Bei der Ablieferung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln als Material der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb können die für Küchen- und Speiseabfälle geltenden abweichenden Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 sinngemäß angewendet werden.Bei der Ablieferung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln als Material der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb können die für Küchen- und Speiseabfälle geltenden abweichenden Bestimmungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 sinngemäß angewendet werden.
(3)Absatz 3,Verarbeitete ehemalige Lebensmittel können ohne Vorbehandlung in zugelassene Biogas- oder Kompostanlagen eingebracht werden.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Alle Personen, die ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft abgeben, versenden, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen und auf Aufforderung der Behörde vorzulegen.Alle Personen, die ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft abgeben, versenden, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß Paragraph 6, zu führen und auf Aufforderung der Behörde vorzulegen.
Schlagworte
Küchenabfall, Biogasanlage
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010
Dokumentnummer
NOR40103205