Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 22.05.2010 — BGBl. II Nr. 141/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute22.05.2010 § → § BGBl. II Nr. 141/2010
§ 1001.01.200921.05.2010 BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiermaterialien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

22.05.2010BGBl. II Nr. 141/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Verfütterung von ehemaligen Lebensmitteln tierischer Herkunft an Nutztiere ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Verfütterung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln, für deren Herstellung an tierischen Produkten ausschließlich Milch, Milchprodukte, Eier oder Eiprodukte verwendet wurden sowie die Verfütterung von Milch und Milchprodukten im Sinne von Paragraph 11,
  2. Absatz 2,Bei der Ablieferung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln als Material der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb können die für Küchen- und Speiseabfälle geltenden abweichenden Bestimmungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 sinngemäß angewendet werden. Eine gemeinsame Sammlung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln mit Küchen- und Speiseabfällen ist zulässig.
  3. Absatz 3,Verarbeitete ehemalige Lebensmittel können ohne Vorbehandlung in zugelassene Biogas- oder Kompostanlagen eingebracht werden.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Alle Personen, die ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft abgeben, versenden, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß Paragraph 6, zu führen und auf Aufforderung der Behörde vorzulegen.

Schlagworte

Küchenabfall, Biogasanlage

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40117870