Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiermaterialien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 484/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 141/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verwendung von Milch und Milchprodukten zur Verfütterung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Verwendung von Milch, Molke und Milchprodukten, die in einem gemäß §§ 2 oder 6 der Eintragungs- und Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 93/2006, eingetragenen oder zugelassenen Milchverarbeitungsbetrieb anfallen und zur Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere abgegeben werden, hat gemäß Anhang I oder II der Verordnung (EG) Nr. 79/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind (ABl. Nr. L 16 vom 20.1.2005, S. 46) zu erfolgen und ist nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.Die Verwendung von Milch, Molke und Milchprodukten, die in einem gemäß Paragraphen 2, oder 6 der Eintragungs- und Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2006,, eingetragenen oder zugelassenen Milchverarbeitungsbetrieb anfallen und zur Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere abgegeben werden, hat gemäß Anhang römisch eins oder römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 79 aus 2005, der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind Amtsblatt Nummer L 16 vom 20.1.2005, Seite 46) zu erfolgen und ist nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. (2)Absatz 2,Tierhalter, die eine Genehmigung gemäß Abs. 1 erhalten haben, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu registrieren. Eine Liste dieser registrierten Tierhalter ist vom Landeshauptmann evident zu halten und zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Entsorgung in den Betrieben, in denen diese TNP anfallen, heranzuziehen.Tierhalter, die eine Genehmigung gemäß Absatz eins, erhalten haben, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu registrieren. Eine Liste dieser registrierten Tierhalter ist vom Landeshauptmann evident zu halten und zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Entsorgung in den Betrieben, in denen diese TNP anfallen, heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Beförderung der in Abs. 1 angeführten Materialien hat durch den gemäß Abs. 2 registrierten Tierhalter, einen vom Tierhalter beauftragten Transporteur oder einen zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb zu erfolgen.Die Beförderung der in Absatz eins, angeführten Materialien hat durch den gemäß Absatz 2, registrierten Tierhalter, einen vom Tierhalter beauftragten Transporteur oder einen zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 anzuwenden.Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 5 anzuwenden.
(5)Absatz 5,Alle Personen, die im Abs. 1 angeführte Materialien abgeben, versenden, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen und auf Aufforderung den Behörden vorzulegen.Alle Personen, die im Absatz eins, angeführte Materialien abgeben, versenden, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß Paragraph 6, zu führen und auf Aufforderung den Behörden vorzulegen.
(6)Absatz 6,Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 über die gesonderte Genehmigung und Registrierung der Tierhalter kann abgesehen werden, wenn es sich bei den Tierhaltern um die Herkunftsbetriebe der Rohmilch für den Milchverarbeitungsbetrieb handelt, die in Abs. 1 angeführten Materialien vom Milchverarbeitungsbetrieb ausschließlich an die ursprünglichen Herkunftsbetriebe der Rohmilch abgegeben und dort zur Verfütterung an Tiere verwendet werden, die nur zur unmittelbaren Schlachtung im Inland abgegeben werden.Von den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 über die gesonderte Genehmigung und Registrierung der Tierhalter kann abgesehen werden, wenn es sich bei den Tierhaltern um die Herkunftsbetriebe der Rohmilch für den Milchverarbeitungsbetrieb handelt, die in Absatz eins, angeführten Materialien vom Milchverarbeitungsbetrieb ausschließlich an die ursprünglichen Herkunftsbetriebe der Rohmilch abgegeben und dort zur Verfütterung an Tiere verwendet werden, die nur zur unmittelbaren Schlachtung im Inland abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Dokumentnummer
NOR40117871