Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2009 BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiermaterialien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 484/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Rohmilch und Kolostrum von behandelten Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Ermolkene Rohmilch oder Kolostrum von Nutztieren, die mit Tierarzneimitteln behandelt wurden, darf bei Bestehen einer aufrechten Wartezeit für Milch nicht an Tiere verfüttert werden, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sondern ist als Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, zu behandeln.
  2. Absatz 2,Vom Verbot des Absatz eins, ist das Verfüttern der vom Muttertier ermolkenen Milch oder des gewonnenen Kolostrums an die von diesem abstammenden Jungtiere ausgenommen. Diese Jungtiere dürfen jedoch frühestens nach Ablauf der Wartezeit für Milch geschlachtet werden, wobei gewährleistet sein muss, dass keine unzulässigen Rückstände in deren Fleisch nachgewiesen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40103207