Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiermaterialien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 484/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Rohmilch und Kolostrum von behandelten Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Ermolkene Rohmilch oder Kolostrum von Nutztieren, die mit Tierarzneimitteln behandelt wurden, darf bei Bestehen einer aufrechten Wartezeit für Milch nicht an Tiere verfüttert werden, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sondern ist als Material der Kategorie 2 im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu behandeln.Ermolkene Rohmilch oder Kolostrum von Nutztieren, die mit Tierarzneimitteln behandelt wurden, darf bei Bestehen einer aufrechten Wartezeit für Milch nicht an Tiere verfüttert werden, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sondern ist als Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, zu behandeln.
(2)Absatz 2,Vom Verbot des Abs. 1 ist das Verfüttern der vom Muttertier ermolkenen Milch oder des gewonnenen Kolostrums an die von diesem abstammenden Jungtiere ausgenommen. Diese Jungtiere dürfen jedoch frühestens nach Ablauf der Wartezeit für Milch geschlachtet werden, wobei gewährleistet sein muss, dass keine unzulässigen Rückstände in deren Fleisch nachgewiesen werden können.Vom Verbot des Absatz eins, ist das Verfüttern der vom Muttertier ermolkenen Milch oder des gewonnenen Kolostrums an die von diesem abstammenden Jungtiere ausgenommen. Diese Jungtiere dürfen jedoch frühestens nach Ablauf der Wartezeit für Milch geschlachtet werden, wobei gewährleistet sein muss, dass keine unzulässigen Rückstände in deren Fleisch nachgewiesen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Dokumentnummer
NOR40103207