Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiermaterialien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 484/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Gülle, von Magen und Darm getrennter Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum, auch von behandelten Tieren, dürfen ohne Vorbehandlung in Biogas- oder Kompostanlagen eingebracht oder ohne Vorbehandlung auf landwirtschaftliche Nutzflächen innerhalb Österreichs ausgebracht werden, sofern dies nicht durch andere Vorschriften untersagt ist.
(2)Absatz 2,Über die Ablieferung von Gülle sowie von Magen und Darm getrennter Magen- und Darminhalt, die in Schlachtbetrieben und sonstigen nicht landwirtschaftlichen Betrieben anfallen, sind vom Betriebsverantwortlichen Aufzeichnungen zumindest hinsichtlich des Bestimmungsbetriebes und des beabsichtigten Verwendungszweckes zu führen.
(3)Absatz 3,Für die Beförderung von Gülle aus inländischen landwirtschaftlichen Betrieben zu Ausbringungsflächen oder Verwendern innerhalb Österreichs sind keine Begleitpapiere, Behälterkennzeichnung oder besondere Reinigungsmaßnahmen vorgeschrieben.
Schlagworte
Mageninhalt, Biogasanlage
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Dokumentnummer
NOR40103208