Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2009 BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiermaterialien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 484/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Gülle, von Magen und Darm getrennter Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum, auch von behandelten Tieren, dürfen ohne Vorbehandlung in Biogas- oder Kompostanlagen eingebracht oder ohne Vorbehandlung auf landwirtschaftliche Nutzflächen innerhalb Österreichs ausgebracht werden, sofern dies nicht durch andere Vorschriften untersagt ist.
  2. Absatz 2,Über die Ablieferung von Gülle sowie von Magen und Darm getrennter Magen- und Darminhalt, die in Schlachtbetrieben und sonstigen nicht landwirtschaftlichen Betrieben anfallen, sind vom Betriebsverantwortlichen Aufzeichnungen zumindest hinsichtlich des Bestimmungsbetriebes und des beabsichtigten Verwendungszweckes zu führen.
  3. Absatz 3,Für die Beförderung von Gülle aus inländischen landwirtschaftlichen Betrieben zu Ausbringungsflächen oder Verwendern innerhalb Österreichs sind keine Begleitpapiere, Behälterkennzeichnung oder besondere Reinigungsmaßnahmen vorgeschrieben.

Schlagworte

Mageninhalt, Biogasanlage

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40103208