(1)Absatz eins,Die Verwendung von Milch, Molke und Milchprodukten, die in einem gemäß §§ 2 oder 6 der Eintragungs- und Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 93/2006, eingetragenen oder zugelassenen Milchverarbeitungsbetrieb anfallen und zur Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere abgegeben werden, hat gemäß Anhang I oder II der Verordnung (EG) Nr. 79/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind (ABl. Nr. L 16 vom 20.1.2005, S. 46) zu erfolgen und ist nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.Die Verwendung von Milch, Molke und Milchprodukten, die in einem gemäß Paragraphen 2, oder 6 der Eintragungs- und Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2006,, eingetragenen oder zugelassenen Milchverarbeitungsbetrieb anfallen und zur Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere abgegeben werden, hat gemäß Anhang römisch eins oder römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 79 aus 2005, der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind Amtsblatt Nummer L 16 vom 20.1.2005, Seite 46) zu erfolgen und ist nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.