Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.2009 bis 21.05.2010 — BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute22.05.2010 § → § BGBl. II Nr. 141/2010
§ 1101.01.200921.05.2010 BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiermaterialien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 484/2008

Außerkrafttretensdatum

21.05.2010danach: BGBl. II Nr. 141/2010

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verwendung von Milch und Milchprodukten zur Verfütterung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Verwendung von Milch, Molke und Milchprodukten, die in einem gemäß Paragraphen 2, oder 6 der Eintragungs- und Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2006,, eingetragenen oder zugelassenen Milchverarbeitungsbetrieb anfallen und zur Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere abgegeben werden, hat gemäß Anhang römisch eins oder römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 79 aus 2005, der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind Amtsblatt Nummer L 16 vom 20.1.2005, Seite 46) zu erfolgen und ist nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
  2. Absatz 2,Tierhalter, die eine Genehmigung gemäß Absatz eins, erhalten haben, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu registrieren. Eine Liste dieser registrierten Tierhalter ist vom Landeshauptmann evident zu halten und zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Entsorgung in den Betrieben, in denen diese TNP anfallen, heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Beförderung der in Absatz eins, angeführten Materialien hat durch den gemäß Absatz 2, registrierten Tierhalter, einen vom Tierhalter beauftragten Transporteur oder einen zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 5 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Alle Personen, die im Absatz eins, angeführte Materialien abgeben, versenden, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß Paragraph 6, zu führen und auf Aufforderung den Behörden vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40103206