Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46aParagraph 46 a
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Verwendungsbezeichnung
§ 46a.Paragraph 46 a,
(1)Absatz eins,Vertragslehrer führen:
in den Entlohnungsgruppen l ph und l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professor“,
in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrer“, „Erzieher“, „Fachlehrer“, „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrer“.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 führt:Abweichend von Absatz eins, führt:
der Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts die Verwendungsbezeichnung „Direktor“,
der Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Abteilungsvorstand“,
der Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Fachvorstand“,
der Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes die Verwendungsbezeichnung „Erziehungsleiter“.
(3)Absatz 3,Vertragslehrerinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.
Anmerkung
wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 91b
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40103757