Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46aParagraph 46 a
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
§ 46a.Paragraph 46 a,
(1)Absatz eins,Einer Vertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
(Anm.: Z 1 tritt mit 1.9.2019 in Kraft),Anmerkung, Ziffer eins, tritt mit 1.9.2019 in Kraft),
Bildungsberatung (Abs. 2),Bildungsberatung (Absatz 2,),
Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,),
Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),Lerndesign Neue Mittelschule (Absatz 4,),
Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 5,),
Praxisschulunterricht (Abs. 6).Praxisschulunterricht (Absatz 6,).
(2)Absatz 2,Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
(3)Absatz 3,Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.
(4)Absatz 4,Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.
(5)Absatz 5,Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
(6)Absatz 6,Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts herangezogen wird.
(7)Absatz 7,Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Bildungsberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Bildungsberatung (Absatz 2,), Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,) und Lerndesign Neue Mittelschule (Absatz 4,) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(Anm.: Abs. 8 tritt mit 1.9.2019 in Kraft)Anmerkung, Absatz 8, tritt mit 1.9.2019 in Kraft)
(9)Absatz 9,Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 163,8 €.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 beträgt jeweils 163,8 €.
(10)Absatz 10,Vertragslehrpersonen, auf die § 40a Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 327,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 491,5 €.Vertragslehrpersonen, auf die Paragraph 40 a, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 327,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 491,5 €.
(11)Absatz 11,Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
im Fall des § 40a Abs. 18 Z 1: 436,8 €,im Fall des Paragraph 40 a, Absatz 18, Ziffer eins :, 436,8 €,
im Fall des § 40a Abs. 18 Z 2: 654,2 €,im Fall des Paragraph 40 a, Absatz 18, Ziffer 2 :, 654,2 €,
im Fall des § 40a Abs. 18 Z 3: 785,5 €.im Fall des Paragraph 40 a, Absatz 18, Ziffer 3 :, 785,5 €.
(12)Absatz 12,Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 und 11 ist § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden.Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und gemäß Absatz 10 und 11 ist Paragraph 21, Absatz eins, nicht anzuwenden.
Schlagworte
Sonderpädagogik, Lernschwierigkeit, Teamkultur
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Dokumentnummer
NOR40199954