Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
3. Hauptstück
Verbringungen aus einem Drittland nach Österreich
Einbringung des Genehmigungsantrags durch den Empfänger
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente aus einem Drittland nach Österreich verbracht werden, so hat der Empfänger bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Genehmigungsantrag muss den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang entsprechend § 29 nicht zu Ende geführt werden kann.Der Genehmigungsantrag muss den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang entsprechend Paragraph 29, nicht zu Ende geführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Absatz eins, zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Dokumentnummer
NOR40104277