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§ 25 RAbf-VV 2009

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 331/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 331/2020
§ 2519.02.200931.07.2020 BGBl. II Nr. 47/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 331/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAbf-VV 2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

4. Hauptstück

Nicht zu Ende geführte Verbringungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde kann im Zusammenhang mit Verbringungen aus oder in ein Drittland als Behörde des Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaats beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung
    1. Ziffer eins
      gemäß dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind oder
    2. Ziffer 2
      nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden.
    Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Ursprungslandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und eines etwaigen Bestimmungsmitgliedstaates unverzüglich von einem solchen Beschluss zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder sind die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so hat die zuständige österreichische Behörde als Behörde des Ursprungsmitgliedstaats sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann und
    2. Ziffer 2
      der Besitzer die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen ergreift.
  3. Absatz 3,Ist Österreich der Ursprungsmitgliedstaat, so trägt bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, der Besitzer die Kosten.
  4. Absatz 4,Ist Österreich der erste Durchfuhrmitgliedstaat, so trägt bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, die gemäß Paragraph 146, Absatz 3, Ziffer 2, StrSchG 2020 verantwortliche Person die Kosten.
  5. Absatz 5,Ist Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat, so trägt bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, der Empfänger die Kosten.

Schlagworte

Ursprungsstaat, Durchfuhrstaat, Schutzmaßnahme

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40224986