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§ 13 ZLPV 2006

Fassungen
14.03.2009 bis 14.03.2009 — BGBl. II Nr. 71/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.05.2016 § → § BGBl. II Nr. 89/2016
§ 1301.08.201230.04.2016 § → § BGBl. II Nr. 260/2012
§ 1315.03.200931.07.2012 § → § BGBl. II Nr. 71/2009
§ 1314.03.200914.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 71/2009
§ 1315.03.200713.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 58/2007
§ 1301.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

14.03.2009BGBl. II Nr. 71/2009

Außerkrafttretensdatum

14.03.2009

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Gutachten über die fachliche Befähigung, Prüfung

Paragraph 13, (1) Der Bewerber um einen Schein oder eine Berechtigung, ausgenommen Lehrberechtigung, hat seine fachliche Befähigung entweder

  1. Ziffer eins
    durch ein Gutachten einer Zivilluftfahrt-Prüfungskommission (Absatz 2,) oder
  2. Ziffer 2
    durch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte theoretische Prüfung in Verbindung mit dem Gutachten eines von der zuständigen Behörde ernannten Prüfers (Absatz 3,) oder
  3. Ziffer 3
    durch ein Gutachten zweier oder eines Zivilfluglehrers (Absatz 4,)
nachzuweisen. Der Bewerber hat das Zivilluftfahrzeug beizustellen, auf dem eine praktische Prüfung abzulegen ist.
  1. Absatz 2,Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
    1. Ziffer eins
      eine Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten,
    2. Ziffer 2
      eine Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten,
    3. Ziffer 3
      eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
    4. Ziffer 4
      eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
    5. Ziffer 5
      eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
    6. Ziffer 6
      eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
    7. Ziffer 7
      eine Prüfungskommission für Bordfunker,
    8. Ziffer 8
      eine Prüfungskommission für Bordtelefonisten,
    9. Ziffer 9
      eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
    10. Ziffer 10
      eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
    11. Ziffer 11
      eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,
    12. Ziffer 12
      eine Prüfungskommission für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042 aus 2003,, ABl. Nr. L 315 vom 28. November 2003,
    13. Ziffer 13
      eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
  2. Absatz 3,Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Paragraph 23, sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Praktische Prüfungen für Piloten im Sinne von Paragraph 23, sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) ernannten Prüfer abzunehmen. Die zuständige Behörde hat eine Liste dieser Prüfer zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers an die zuständige Behörde binnen drei Tagen zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung einzuholen. Für mit den Segelfliegerscheinen, Fallschirmspringerscheinen und Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen, ausgenommen Grund- und Lehrberechtigungen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass das entsprechende Gutachten von einem Zivilfluglehrer zu erstellen ist.
  4. Absatz 5,Die fachliche Befähigung von Fluglotsen in Ausbildung sowie von Fluglotsen ist gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu ermitteln.
  5. Absatz 6,Die zuständige Behörde hat mit Bescheid die Ernennung eines Mitgliedes einer Prüfungskommission im Sinne von Absatz 2, oder die Ernennung eines Prüfers im Sinne von Absatz 3, zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen, die zur Ernennung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Ernennung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
    2. Ziffer 2
      das Mitglied der Prüfungskommission im Sinne von Absatz 2, oder der Prüfer im Sinne von Absatz 3, gegen bei der Ausübung seiner Befugnisse einzuhaltende Vorschriften verstößt.

Schlagworte

Hängegleiterschein, Grundberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40104546