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§ 13 ZLPV 2006

Fassungen
01.08.2012 bis 30.04.2016 — BGBl. II Nr. 260/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.05.2016 § → § BGBl. II Nr. 89/2016
§ 1301.08.201230.04.2016 § → § BGBl. II Nr. 260/2012
§ 1315.03.200931.07.2012 § → § BGBl. II Nr. 71/2009
§ 1314.03.200914.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 71/2009
§ 1315.03.200713.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 58/2007
§ 1301.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.08.2012BGBl. II Nr. 260/2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016danach: BGBl. II Nr. 89/2016

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Gutachten über die fachliche Befähigung, Prüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Bewerber um einen Schein oder eine Berechtigung, ausgenommen Lehrberechtigung, hat seine fachliche Befähigung entweder
    1. Ziffer eins
      durch ein Gutachten einer Zivilluftfahrt-Prüfungskommission (Absatz 2,) oder
    2. Ziffer 2
      durch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte theoretische Prüfung in Verbindung mit dem Gutachten eines von der zuständigen Behörde ernannten Prüfers (Absatz 3,) oder
    3. Ziffer 3
      durch ein Gutachten zweier oder eines Zivilfluglehrers (Absatz 4,)
    nachzuweisen. Der Bewerber hat das Zivilluftfahrzeug beizustellen, auf dem eine praktische Prüfung abzulegen ist.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
    Anmerkung, Ziffer eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,)
    1. Ziffer 3
      eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
    2. Ziffer 4
      eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
    3. Ziffer 5
      eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
    4. Ziffer 6
      eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
    5. Ziffer 7
      eine Prüfungskommission für Bordfunker,
    6. Ziffer 8
      eine Prüfungskommission für Bordtelefonisten,
    7. Ziffer 9
      eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
    8. Ziffer 10
      eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
    9. Ziffer 11
      eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,
    10. Ziffer 12
      eine Prüfungskommission für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042 aus 2003,, ABl. Nr. L 315 vom 28. November 2003,
    11. Ziffer 13
      eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
  3. Absatz 3,Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Paragraph 23, sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Paragraph 25, sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen. Praktische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Paragraph 23, sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) ernannten und von dieser in eine öffentliche Liste eingetragenen Prüfer abzunehmen. Praktische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Paragraph 25, sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) ernannten und von dieser in eine öffentliche Liste eingetragenen Prüfer abzunehmen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers an die zuständige Behörde binnen drei Tagen nach Durchführung der praktischen Prüfung zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung einzuholen. Für mit den Segelfliegerscheinen, Fallschirmspringerscheinen und Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen, ausgenommen Grund- und Lehrberechtigungen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass das entsprechende Gutachten von einem Zivilfluglehrer zu erstellen ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,)

  5. Absatz 6,Die zuständige Behörde hat mit Bescheid die Ernennung eines Mitgliedes einer Prüfungskommission im Sinne von Absatz 2, oder die Ernennung eines Prüfers im Sinne von Absatz 3, zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen, die zur Ernennung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Ernennung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
    2. Ziffer 2
      das Mitglied der Prüfungskommission im Sinne von Absatz 2, oder der Prüfer im Sinne von Absatz 3, gegen bei der Ausübung seiner Befugnisse einzuhaltende Vorschriften verstößt.
  6. Absatz 7,Die zuständige Behörde hat durch die Festlegung von allgemeinen Richtlinien den korrekten Ablauf der Prüfungen sicherzustellen.
  7. Absatz 8,Wird durch die zuständige Behörde oder durch die Prüfungskommission festgestellt, dass ein Bewerber während einer theoretischen Prüfung einen Täuschungsversuch unternimmt oder im Besitz von zum Prüfungsfach gehörenden Unterlagen ist, die nicht Teil der zulässigen Prüfungsunterlagen oder damit verbundener zulässiger Dokumentation sind, und den behördlich festgelegten Richtlinien zur Abhaltung der Prüfung nicht entspricht, so ist er von der Prüfung auszuschließen. Die Behörde hat auf Grund der Evaluierung der Umstände festzustellen, ob nur die betroffene Einzelprüfung oder die gesamte Prüfung nicht bestanden wurde. Die zuständige Behörde beziehungsweise die Prüfungskommission kann bei einem schweren Fehlverhalten festlegen, dass der Bewerber für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Vorfall von der Wiederholung der Einzelprüfung ausgeschlossen wird.
  8. Absatz 9,Personen, die am 31. Juli 2012 über eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde verfügen, welche die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Prüfer gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 JAR-FCL 1.030 beziehungsweise der Anlage 7 JAR-FCL 2.030 bescheinigt (Prüferurkunde), sind im Rahmen der in der entsprechenden Urkunde vorgesehenen Bestimmungen zur Tätigkeit als Prüfer im Sinne von Paragraph 13, Absatz 3, berechtigt.

Schlagworte

Hängegleiterschein, Grundberechtigung

Im RIS seit

10.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40141614