Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtspflegergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Übergangsvorschriften
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Der im § 23 vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung ist die Erste Kanzleiprüfung, der Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung gleichzuhalten.Der im Paragraph 23, vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung ist die Erste Kanzleiprüfung, der Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung gleichzuhalten.
(2)Absatz 2,Auf Rechtspfleger, die nach den bisherigen Vorschriften für die im § 2 Z 2 bis 4 genannten Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt werden, ist der § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a) nicht anzuwenden; sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen Wirkungskreises auf die Mahnsachen beantragen. Für die Ausbildung in Mahnsachen sind die Bestimmungen des III. Abschnittes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Auf Rechtspfleger, die nach den bisherigen Vorschriften für die im Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4 genannten Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt werden, ist der Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) nicht anzuwenden; sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen Wirkungskreises auf die Mahnsachen beantragen. Für die Ausbildung in Mahnsachen sind die Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sind nicht erforderlich;
die Dauer der Ausbildung beträgt drei Monate;
der Prüfungsurlaub beträgt einen Arbeitstag;
für die schriftliche Prüfung ist eine Dauer von vier Stunden festzusetzen.
(3)Absatz 3,Eine vor dem 1. April 2009 erfolgte Bestellung für ein den Wirkungskreis der Pflegschaftssachen umfassendes Arbeitsgebiet gilt als Bestellung für ein den Wirkungskreis „Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten“ umfassendes Arbeitsgebiet.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016
Dokumentnummer
NOR40105093