Rechtstracker.at

§ 46 RpflG

Fassungen
01.12.2016 bis 25.04.2017 — BGBl. I Nr. 98/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute26.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 4601.12.201625.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 98/2016
§ 4601.04.200930.11.2016 § → § BGBl. I Nr. 30/2009
§ 4601.01.199531.03.2009 § → § BGBl. Nr. 974/1993
§ 4601.01.199131.12.1994 § → § BGBl. Nr. 10/1991
§ 4601.01.198631.12.1990 BGBl. Nr. 560/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.12.2016BGBl. I Nr. 98/2016

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017danach: BGBl. I Nr. 59/2017

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Übergangsvorschriften

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Der im Paragraph 23, vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung ist die Erste Kanzleiprüfung, der Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Auf Rechtspfleger, die nach den bisherigen Vorschriften für die im Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4 genannten Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt werden, ist der Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) nicht anzuwenden; sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen Wirkungskreises auf die Mahnsachen beantragen. Für die Ausbildung in Mahnsachen sind die Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sind nicht erforderlich;
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Ausbildung beträgt drei Monate;
    3. Ziffer 3
      der Prüfungsurlaub beträgt einen Arbeitstag;
    4. Ziffer 4
      für die schriftliche Prüfung ist eine Dauer von vier Stunden festzusetzen.
  3. Absatz 3,Eine vor dem 1. April 2009 erfolgte Bestellung für ein den Wirkungskreis der Pflegschaftssachen umfassendes Arbeitsgebiet gilt als Bestellung für ein den Wirkungskreis „Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten“ umfassendes Arbeitsgebiet.
  4. Absatz 4,Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und c, Ziffer 2, Litera a,, Ziffer 3, Litera b,, Ziffer 4, Litera c und d sowie Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 31. Dezember 2017 angebracht wird oder, wenn eine Entscheidung von Amts wegen getroffen wird, der Beschluss nach dem 31. Dezember 2017 gefasst wird. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, ist auf Aufschiebungsanträge anzuwenden, die bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht werden. Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht wird. Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, ist auf Anträge auf Versagung anzuwenden, die bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht werden. Paragraph 17 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, ist auf Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Dezember 2017 eröffnet werden sowie auf Eröffnungsverfahren, in denen der Eröffnungsantrag nach dem 31. Dezember 2017 angebracht wird, und auf Stimmrechtsentscheidungen, die nach dem 31. Dezember 2017 getroffen werden, anzuwenden. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig werden.

Im RIS seit

30.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR40187862