Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009BGBl.Nr. 164 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Korruptionsstaatsanwaltschaft
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung einer wirksamen bundesweiten Verfolgung von Korruption, gerichtlich strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz des Oberlandesgerichts Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ (KStA) eine zentrale Staatsanwaltschaft.
(2)Absatz 2,Der Wirkungsbereich der KStA erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Außenstellen der KStA sind am Sitz der Oberstaatsanwaltschaften Linz, Innsbruck und Graz einzurichten. Die personelle Ausstattung der KStA und ihrer Außenstellen hat auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) (4)Absatz 4,Für die KStA sind im Übrigen die für die Staatsanwaltschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Oberstaatsanwaltschaft Wien gemäß § 8 Abs. 3 zweiter Satz zu berichten hat. Die Oberstaatsanwaltschaft Wien hat sodann gemäß § 8a vorzugehen.Für die KStA sind im Übrigen die für die Staatsanwaltschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, der Oberstaatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zweiter Satz zu berichten hat. Die Oberstaatsanwaltschaft Wien hat sodann gemäß Paragraph 8 a, vorzugehen.
(5)Absatz 5,Die KStA hat dem Bundesminister für Justiz bis Ende April eines jeden Jahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen zu berichten. In diesen Bericht hat die KStA ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Korruptionsbekämpfung sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges aufzunehmen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2009
Dokumentnummer
NOR40105175