Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Korruptionsstaatsanwaltschaft
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung einer wirksamen bundesweiten Verfolgung von Korruption, (§ 20a Abs. 1 StPO) sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ (KStA) eine zentrale Staatsanwaltschaft.Zur Durchführung einer wirksamen bundesweiten Verfolgung von Korruption, (Paragraph 20 a, Absatz eins, StPO) sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ (KStA) eine zentrale Staatsanwaltschaft.
(2)Absatz 2,Der Wirkungsbereich der KStA erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die personelle Ausstattung der KStA hat auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) (4)Absatz 4,In den im Gesetz vorgesehenen Fällen hat die KStA der Oberstaatsanwaltschaft Wien zu berichten. § 8 Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die KStA vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstücks der StPO zu berichten hat.In den im Gesetz vorgesehenen Fällen hat die KStA der Oberstaatsanwaltschaft Wien zu berichten. Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die KStA vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstücks der StPO zu berichten hat.
(5)Absatz 5,Die KStA hat dem Bundesminister für Justiz bis Ende April eines jeden Jahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen zu berichten. In diesen Bericht hat die KStA ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Korruptionsbekämpfung sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges aufzunehmen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Dokumentnummer
NOR40110136