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§ 1a HStBV

Fassungen
07.04.2009 bis 29.07.2015 — BGBl. II Nr. 102/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1a30.07.201530.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 211/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2019
§ 1a07.04.200929.07.2015 BGBl. II Nr. 102/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Studienbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

07.04.2009BGBl. II Nr. 102/2009

Außerkrafttretensdatum

29.07.2015danach: BGBl. II Nr. 211/2015

Abkürzung

HStBV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Ermittlung der beitragsfreien Zeit

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Die Pädagogischen Hochschulen haben bezüglich jeder oder jedes Studierenden,
    1. Ziffer eins
      die oder der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
    2. Ziffer 2
      die oder der EU-Bürgerin oder EU-Bürger ist oder
    3. Ziffer 3
      der oder dem Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden,
    festzustellen, ob die beitragsfreie Zeit gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 überschritten wurde.
  2. Absatz 2,Bei einem Wechsel des Studienstandortes ist die Anzahl der bereits absolvierten Semester bei der Ermittlung der beitragsfreien Zeit einzubeziehen, bei einem Wechsel des Lehramtsstudiums jedoch nur jene absolvierten Semester, um die sich die Ausbildungsdauer bei einer Anerkennung erfolgreich absolvierter Studienteile reduziert. Gleiches gilt für erfolgreich absolvierte Studien bzw. Studienteile, die im Rahmen eines Lehramtsstudiums anerkannt werden.
  3. Absatz 3,Ein Semester ist dem zweiten Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die letzte Prüfung des ersten Studienabschnitts vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erfolgreich absolviert wurde.
  4. Absatz 4,Semester der Beurlaubung sind für die Berechnung der beitragsfreien Zeit nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

20005471

Dokumentnummer

NOR40105404