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§ 1a HStBV

Fassungen
30.07.2015 bis 30.06.2019 — BGBl. II Nr. 211/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1a30.07.201530.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 211/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2019
§ 1a07.04.200929.07.2015 BGBl. II Nr. 102/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Studienbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

30.07.2015BGBl. II Nr. 211/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2019

Abkürzung

HStBV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Ermittlung der beitragsfreien Zeit

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Die Pädagogischen Hochschulen haben bezüglich jeder oder jedes Studierenden,
    1. Ziffer eins
      die oder der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
    2. Ziffer 2
      die oder der EU-Bürgerin oder EU-Bürger ist oder
    3. Ziffer 3
      der oder dem Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden,
    festzustellen, ob die beitragsfreie Zeit gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 überschritten wurde.
  2. Absatz 2,Bei einem Wechsel des Studienstandortes ist die Anzahl der bereits absolvierten Semester bei der Ermittlung der beitragsfreien Zeit einzubeziehen, bei einem Wechsel des Lehramtsstudiums jedoch nur jene absolvierten Semester, um die sich die Ausbildungsdauer bei einer Anerkennung erfolgreich absolvierter Studienteile reduziert. Gleiches gilt für erfolgreich absolvierte Studien bzw. Studienteile, die im Rahmen eines Lehramtsstudiums anerkannt werden.
  3. Absatz 3,Semester der Beurlaubung sind für die Berechnung der beitragsfreien Zeit nicht zu berücksichtigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Gesetzesnummer

20005471

Dokumentnummer

NOR40172805