Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2009,
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Anlage M
Anteile an Kapitalanlagefonds, Schuldverschreibungen, Darlehen, Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:Anteile an Kapitalanlagefonds, Schuldverschreibungen, Darlehen, Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und Krediten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KAVO und Paragraph 78, Absatz 2 und 4 VAG:
Bei Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 lit. a sind folgende Mindestangaben aufzuzeichnen:Bei Vermögenswerten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, sind folgende Mindestangaben aufzuzeichnen:
Bezeichnung des Vermögenswertes
ISIN (ab 23. April 2003); ersatzweise WKN oder interne Kenn-Nummer
Bezeichnung des Emittenten / Ausstellers
Sitz des Emittenten / Ausstellers (Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code)
Bezeichnung des Erstverwahrers samt Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code
Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAGAbteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VAG
Anteile oder Nominale am Beginn des Geschäftsjahres
Anteile oder Nominale des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)
Anteile oder Nominale am Ende des Geschäftsjahres
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Anteile oder Nominale in Euro - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 und 4 VAGAnschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Anteile oder Nominale in Euro - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 VAG
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro
Wert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in Euro
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro
Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung
Börsenkurs bzw. errechneter Wert je Anteil oder Nominale und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. errechneter Wert je Anteil oder Nominale unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres
Börsenwert oder errechneter Wert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 81h Abs. 4 VAG)Börsenwert oder errechneter Wert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß Paragraph 81 h, Absatz 4, VAG)
Jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs bzw. errechneter Wert je Anteil und Fremdwährungskurs oder Kurs bzw. errechneter Wert je Anteil unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses
Zu- und/oder Abschreibungen in Euro
Zuordnung des Vermögenswertes zum Anlagevermögen im Falle einer Bewertung gemäß § 81h Abs. 2 zweiter Satz VAG (ja/nein)Zuordnung des Vermögenswertes zum Anlagevermögen im Falle einer Bewertung gemäß Paragraph 81 h, Absatz 2, zweiter Satz VAG (ja/nein)
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG erteilten GenehmigungGeschäftszahl der gemäß Paragraph 78, Absatz 2 und 4 VAG erteilten Genehmigung
Vermögenswert zur Bedeckung des Deckungserfordernisses für Versicherungsprodukte gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, sofern den Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 und Z 4 VAG gewidmet (ja/nein)Vermögenswert zur Bedeckung des Deckungserfordernisses für Versicherungsprodukte gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988, sofern den Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, VAG gewidmet (ja/nein)
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmetBezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4 a, VAG gewidmet
OeNB-Identnummer des Emittenten / Ausstellers; bei ausländischen Emittenten / Ausstellern interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist
Bei Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 lit. b sind die zutreffenden Mindestangaben der Anlage B mit Ausnahme Z 26 und der Anlage F mit Ausnahme Z 19 und des Schwellenwertes von 350 000 EUR in Z 3 aufzuzeichnen.Bei Vermögenswerten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, sind die zutreffenden Mindestangaben der Anlage B mit Ausnahme Ziffer 26 und der Anlage F mit Ausnahme Ziffer 19 und des Schwellenwertes von 350 000 EUR in Ziffer 3, aufzuzeichnen.