Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
18.06.2009 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 52/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 2/2013
§ 1718.06.200931.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 1701.07.196917.06.2009 BGBl. Nr. 146/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

18.06.2009BGBl. I Nr. 52/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 2/2013

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Auswahl des Bewährungshelfers

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Als Bewährungshelfer darf nur eine solche Person bestimmt werden, die als hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer für jene Dienststelle bestellt ist, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder die als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer in das Verzeichnis (Paragraph 12, Absatz eins,) dieser Dienststelle eingetragen ist.
  2. Absatz 2,Stehen mehrere Bewährungshelfer zur Verfügung, so ist derjenige auszuwählen, dessen Bestellung im Hinblick auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie im Hinblick auf die Eigenart und die persönlichen Verhältnisse des Rechtsbrechers am besten geeignet erscheint, den Zweck der Bewährungshilfe zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Ein hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nicht mehr als 35 und ein ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer in der Regel nicht mehr als fünf Schützlinge betreuen; hierauf ist bei der Auswahl Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40106029