Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 2/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 2/2013
§ 1718.06.200931.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 1701.07.196917.06.2009 BGBl. Nr. 146/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 2/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Auswahl des Bewährungshelfers

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Als Bewährungshelfer darf nur eine solche Person bestimmt werden, die als hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer für jene Dienststelle bestellt ist, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder die als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer in das Verzeichnis (Paragraph 12, Absatz eins,) dieser Dienststelle eingetragen ist.
  2. Absatz 2,Stehen mehrere Bewährungshelfer zur Verfügung, so ist derjenige auszuwählen, dessen Bestellung im Hinblick auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie im Hinblick auf die Eigenart und die persönlichen Verhältnisse des Rechtsbrechers am besten geeignet erscheint, den Zweck der Bewährungshilfe zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Für die Betreuung von durchschnittlich 35 Schützlingen neben den für Äußerungen nach Paragraph 15, erforderlichen Erhebungen soll ein Vollzeitäquivalent Sozialarbeit zur Verfügung stehen. Ein ehrenamtlicher Bewährungshelfer soll in der Regel nicht mehr als fünf Schützlinge betreuen. Hierauf ist bei der Auswahl Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

11.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40145202

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/146/P17/NOR40145202