Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
28.05.2009 bis 26.01.2011 — BGBl. II Nr. 162/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2227.01.201106.10.2018 § → § BGBl. II Nr. 21/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018
§ 2228.05.200926.01.2011 BGBl. II Nr. 162/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

28.05.2009BGBl. II Nr. 162/2009

Außerkrafttretensdatum

26.01.2011danach: BGBl. II Nr. 21/2011

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Sonderüberprüfung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3,, insbesondere nach jeder wesentlichen Änderung oder Reparatur, die die Festigkeit des Baus oder die Fahr- oder Manövriereigenschaften eines Fahrzeuges beeinflusst, ist das Fahrzeug einer Sonderüberprüfung zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Sonderüberprüfung ist vom Verfügungsberechtigten unter Angabe der Gründe bei der Behörde zu stellen.
  3. Absatz 3,Hat die Überprüfung ergeben, dass das Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, ist die bestehende Zulassungsurkunde gegebenenfalls zu ändern oder unter Berücksichtigung des Paragraph 6, Absatz 2, eine neue Zulassungsurkunde zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat im Fall der Änderung oder Neuerteilung eines Gemeinschaftszeugnisses binnen eines Monats die Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, zu unterrichten und gegebenenfalls das alte Gemeinschaftszeugnis zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2011

Gesetzesnummer

20006309

Dokumentnummer

NOR40106103