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§ 22

Fassungen
27.01.2011 bis 06.10.2018 — BGBl. II Nr. 21/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2227.01.201106.10.2018 § → § BGBl. II Nr. 21/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018
§ 2228.05.200926.01.2011 BGBl. II Nr. 162/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

27.01.2011BGBl. II Nr. 21/2011

Außerkrafttretensdatum

06.10.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Sonderüberprüfung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3,, insbesondere nach jeder wesentlichen Änderung oder Reparatur, die die Festigkeit des Baus oder die Fahr- oder Manövriereigenschaften eines Fahrzeuges beeinflusst, ist das Fahrzeug einer Sonderüberprüfung zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Sonderüberprüfung ist vom Verfügungsberechtigten unter Angabe der Gründe bei der Behörde zu stellen.
  3. Absatz 3,Hat die Überprüfung ergeben, dass das Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, ist die bestehende Zulassungsurkunde gegebenenfalls zu ändern oder unter Berücksichtigung des Paragraph 6, Absatz 2, eine neue Zulassungsurkunde zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat im Fall der Änderung oder Neuerteilung eines Gemeinschaftszeugnisses binnen eines Monats die Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, zu unterrichten und gegebenenfalls das alte Gemeinschaftszeugnis zurückzustellen.
  5. Absatz 5,Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, nach Reparaturen die Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit im Gemeinschaftszeugnis zu bestätigen, wenn dafür ein diesbezügliches Gutachten eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorliegt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2011

Im RIS seit

17.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

20006309

Dokumentnummer

NOR40126279