Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.07.2009 bis 30.06.2015 — BGBl. II Nr. 187/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 1601.07.200930.06.2015 BGBl. II Nr. 187/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 187/2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015danach: BGBl. II Nr. 164/2015

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Anrechnungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Neben den Modulen nach Paragraph 10, Absatz 2, können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch Ausbildungsmodule in die vorliegende Grundausbildung integriert werden, die
    1. Ziffer eins
      von anderen Justizbereichen außerhalb des Strafvollzugs,
    2. Ziffer 2
      von anderen Bundesdienststellen oder
    3. Ziffer 3
      von Einrichtungen außerhalb des Bundes
    angeboten und organisiert werden.
  2. Absatz 2,Von der Vollzugsdirektion können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz nach Maßgabe des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 30, BDG 1979 zur Gänze oder teilweise angerechnet werden:
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluss von Ausbildungsmodulen nach Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      der erfolgreiche Abschluss anderer gleichwertiger Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, gleichwertiger Berufserfahrungen und selbständiger Arbeiten und
    3. Ziffer 3
      die von Verwaltungsassistenten (Lehrlingen) oder von Verwaltungspraktikanten bereits erfolgreich absolvierten Ausbildungsmodule (zB Einführungslehr- und -lernveranstaltungen).
  3. Absatz 3,Die näheren Festlegungen hinsichtlich Bediensteter, die bereits eine Grundausbildung oder einzelne Teile davon abgeschlossen haben und eine Versetzung auf eine Planstelle im Planstellenbereich Justizanstalten anstreben, sind vom Bundesministerium für Justiz zu treffen.

Schlagworte

Einführungslehrveranstaltung, Einführungslernveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Gesetzesnummer

20006320

Dokumentnummer

NOR40106357