Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Anrechnungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Neben den Modulen nach § 10 Abs. 2 können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch Ausbildungsmodule in die vorliegende Grundausbildung integriert werden, dieNeben den Modulen nach Paragraph 10, Absatz 2, können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch Ausbildungsmodule in die vorliegende Grundausbildung integriert werden, die
von anderen Justizbereichen außerhalb des Strafvollzugs,
von anderen Bundesdienststellen oder
von Einrichtungen außerhalb des Bundes
angeboten und organisiert werden.
(2)Absatz 2,Vom Bundesministerium für Justiz können nach Maßgabe des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 30 BDG 1979 zur Gänze oder teilweise angerechnet werden:Vom Bundesministerium für Justiz können nach Maßgabe des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 30, BDG 1979 zur Gänze oder teilweise angerechnet werden:
der erfolgreiche Abschluss von Ausbildungsmodulen nach Abs. 1,der erfolgreiche Abschluss von Ausbildungsmodulen nach Absatz eins,,
der erfolgreiche Abschluss anderer gleichwertiger Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, gleichwertiger Berufserfahrungen und selbständiger Arbeiten und
die von Verwaltungsassistenten (Lehrlingen) oder von Verwaltungspraktikanten bereits erfolgreich absolvierten Ausbildungsmodule (zB Einführungslehr- und -lernveranstaltungen).
(3)Absatz 3,Die näheren Festlegungen hinsichtlich Bediensteter, die bereits eine Grundausbildung oder einzelne Teile davon abgeschlossen haben und eine Versetzung auf eine Planstelle im Planstellenbereich Justizanstalten anstreben, sind vom Bundesministerium für Justiz zu treffen.
Schlagworte
Einführungslehrveranstaltung, Einführungslernveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40171627