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§ 26a EisbAV

Fassungen
02.07.2009 bis 11.05.2011 — BGBl. II Nr. 208/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26a heute01.01.2021 § → § BGBl. II Nr. 184/2019
§ 26a12.05.201131.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 156/2011
§ 26a02.07.200911.05.2011 § → § BGBl. II Nr. 208/2009
§ 26a30.12.200601.07.2009 BGBl. II Nr. 536/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

02.07.2009BGBl. II Nr. 208/2009

Außerkrafttretensdatum

11.05.2011danach: BGBl. II Nr. 156/2011

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sicherungsmaßnahmen im Tunnel

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Bei der Festlegung von Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Tunnel müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder die Gleise im Tunnel vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt sind.
  2. Absatz 2,Grundsätzlich sind Fahrten von Schienenfahrzeugen bei Bauarbeiten im Tunnel in diesem Bereich nicht zulässig. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist dies durch technische Maßnahmen sicherzustellen, ansonsten sind betriebliche Maßnahmen vorzusehen. Für Fahrten in Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
  3. Absatz 3,Sind Maßnahmen gemäß Absatz 2, nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und die Rettungsnischen rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 160 km/h zu beschränken.
  4. Absatz 4,Sind Maßnahmen gemäß Absatz 2, nicht möglich und keine Rettungsnischen vorhanden, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und bereitgestellte Fahrzeuge oder andere mobile Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer (zB mobile Instandhaltungseinheit) rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 160 km/h zu beschränken.
  5. Absatz 5,Sind Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis Absatz 4, nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und rechtzeitig den Randweg (ebene Standfläche entlang der Tunnelwand) aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge zu beschränken
    1. Litera a
      bei zweigleisigen Tunneln bei einer Sperre des Arbeitsgleises und einem Aufenthalt des Arbeitnehmers auf dem Randweg des Arbeitsgleises auf 40 km/h,
    2. Litera b
      bei eingleisigen Tunneln und einem Abstand zwischen Gleisachse und Tunnelwand von mindestens 2,5 m auf 10 km/h.
  6. Absatz 6,In eingleisigen Tunneln, in denen zwischen Gleisachse und Tunnelwand ein Abstand von mindestens 2,5 m nicht vorhanden ist, sind Maßnahmen gemäß Absatz 5, nicht zulässig.
  7. Absatz 7,Bei Arbeiten im Tunnel im Arbeitskorb im Bereich der Tunneldecke
    1. Litera a
      ist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und die Arbeiten rechtzeitig einstellen können und
    2. Litera b
      ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 80 km/h zu beschränken.
  8. Absatz 8,In zweigleisigen Tunneln, in denen zwischen der Gleisachse des Betriebsgleises und der Tunnelwand neben dem Arbeitsgleis ein Abstand von mindestens 7,0 m vorhanden ist, ist abweichend von Absatz 5, Litera a und Absatz 7, Litera b, die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 100 km/h zu beschränken.

Im RIS seit

31.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40107225