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§ 26a EisbAV

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. II Nr. 184/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26a heute01.01.2021 § → § BGBl. II Nr. 184/2019
§ 26a12.05.201131.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 156/2011
§ 26a02.07.200911.05.2011 § → § BGBl. II Nr. 208/2009
§ 26a30.12.200601.07.2009 BGBl. II Nr. 536/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. II Nr. 184/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sicherungsmaßnahmen im Tunnel

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Bei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Tunnel müssen Arbeitgeber/innen sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder die Gleise im Tunnel vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt sind. Für Fahrten im Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
  2. Absatz 2,Für Bauarbeiten im Tunnel sind die Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen nach Maßgabe der Vorgaben des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, sowie Absatz 3, Ziffer eins, festzulegen.
  3. Absatz 3,Sofern Maßnahmen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 3, Ziffer eins, vorgesehen werden ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen bereitgestellte Fahrzeuge oder andere mobile Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen, beispielsweise Mobile Instandhaltungseinheit, rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge so weit zu beschränken, dass Arbeitnehmer/innen in den bereitgestellten Fahrzeugen oder anderen mobilen Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden können.
  4. Absatz 4,Sind Maßnahmen gemäß Absatz 3, nicht möglich, so ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen Rettungsnischen rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 160 km/h zu beschränken.
  5. Absatz 5,Sind Maßnahmen gemäß Absatz 3 und Absatz 4, nicht möglich, so ist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen rechtzeitig den Randweg (ebene Standfläche entlang der Tunnelwand) aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge zu beschränken
    1. Ziffer eins
      bei zweigleisigen Tunneln bei einer Sperre des Arbeitsgleises und einem Aufenthalt der Arbeitnehmer/innen auf dem Randweg des Arbeitsgleises auf 40 km/h
    2. Ziffer 2
      bei eingleisigen Tunneln und einem Abstand zwischen Gleisachse und Tunnelwand von mindestens 2,5 m auf 10 km/h.
  6. Absatz 6,In eingleisigen Tunneln, in denen zwischen Gleisachse und Tunnelwand ein Abstand von mindestens 2,5 m nicht vorhanden ist, sind Maßnahmen gemäß Absatz 5, nicht zulässig.
  7. Absatz 7,Bei Arbeiten im Tunnel im Arbeitskorb im Bereich der Tunneldecke
    1. Ziffer eins
      ist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen die Arbeiten rechtzeitig einstellen können und
    2. Ziffer 2
      ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 80 km/h zu beschränken.
  8. Absatz 8,In zweigleisigen Tunneln, in denen zwischen der Gleisachse des Betriebsgleises und der Tunnelwand neben dem Arbeitsgleis ein Abstand von mindestens 7,0 m vorhanden ist, ist abweichend von Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 7, Ziffer 2, die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 100 km/h zu beschränken.

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40215607