Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Sperre von Anlagen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat Hebeanlagen zu sperren, wenn
sie mangelhaft und nicht betriebssicher sind,
sie eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,
sie nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,
sie ohne Beauftragung eines Hebeanlagenwärters oder eines Betreuungsunternehmens betrieben werden,
sie vor der Abnahmeprüfung betrieben werden oder
Aufzüge oder Hebeeinrichtungen für Personen nicht der für sie gemäß 3. Abschnitt vorgesehenen sicherheitstechnischen Überprüfung unterzogen wurden oder bei denen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.
(2)Absatz 2,Sofern jedoch keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann unter Einräumung einer einmaligen Frist zur Behebung der Mängel von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014
Dokumentnummer
NOR40107239