Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Sperre von Anlagen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat Hebeanlagen zu sperren, wenn
sie mangelhaft und nicht betriebssicher sind,
sie eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,
sie nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,) sie vor der Abnahmeprüfung betrieben werden oder
Aufzüge oder Hebeeinrichtungen für Personen nicht der für sie gemäß 3. Abschnitt vorgesehenen sicherheitstechnischen Überprüfung unterzogen wurden oder bei denen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.
(2)Absatz 2,Sofern jedoch keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann unter Einräumung einer einmaligen Frist zur Behebung der Mängel von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR40164818