Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Aufhebung der Sperre von Anlagen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Aufhebung einer Sperre von Hebeanlagen hat durch die Behörde zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten der Inspektionsstelle über die außerordentliche Überprüfung gemäß § 5 anzuschließen.Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten der Inspektionsstelle über die außerordentliche Überprüfung gemäß Paragraph 5, anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR40107240