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§ 26 KEM-V 2009

Fassungen
07.07.2009 bis 28.10.2010 — BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute19.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 285/2016
§ 2629.10.201018.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 333/2010
§ 2607.07.200928.10.2010 BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

07.07.2009BGBl. II Nr. 212/2009

Außerkrafttretensdatum

28.10.2010danach: BGBl. II Nr. 333/2010

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,(1) Der Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste hat sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      für Anrufe zur zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste von jedem Ort seines Zuteilungsgebietes das entsprechende Routingziel festgelegt ist und diese Informationen für Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereitgestellt werden und über Änderungen in geeigneter Weise informiert wird,
    2. Ziffer 2
      der besondere Dienst im gesamten Zuteilungsgebiet erreichbar ist,
    3. Ziffer 3
      der besondere Dienst 24 Stunden täglich erreichbar ist und so ausgestattet wird, dass für den Rufenden bei der Entgegennahme des Rufes keine nennenswerten Wartezeiten auftreten.
  2. Absatz 2, Nutzungsberechtigte einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste im Bereich 148 4 für Krankentransporte müssen durch landesgesetzliche Vorschriften als Rettungsorganisationen anerkannt sein.
  3. Absatz 3, Unter den Rufnummern 120 und 123 dürfen ausschließlich österreichweite technische Pannendienste im Bereich des Kraftfahrwesens erbracht werden.
  4. Absatz 4, Im Falle des Paragraph 24, Ziffer eins und 2 ist die Festlegung von Folgeziffern verboten, im Falle des Paragraph 24, Ziffer 3, ist eine einzelne Folgeziffer zulässig.

Schlagworte

Kommunikationsnetzbetreiber

Im RIS seit

21.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40108229