Rechtstracker.at

§ 26 KEM-V 2009

Fassungen
ab 19.10.2016 — BGBl. II Nr. 285/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute19.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 285/2016
§ 2629.10.201018.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 333/2010
§ 2607.07.200928.10.2010 BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

19.10.2016BGBl. II Nr. 285/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Der Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste hat sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      für Anrufe zur zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste von jedem Ort seines Zuteilungsgebietes das entsprechende Routingziel festgelegt ist und diese Informationen für Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereitgestellt werden und über Änderungen in geeigneter Weise informiert wird,
    2. Ziffer 2
      der besondere Dienst im gesamten Zuteilungsgebiet erreichbar ist,
    3. Ziffer 3
      der besondere Dienst 24 Stunden täglich erreichbar ist und so ausgestattet wird, dass für den Rufenden bei der Entgegennahme des Rufes keine nennenswerten Wartezeiten auftreten.
  2. Absatz 2,Nutzungsberechtigte einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste im Bereich 148 4 für Krankentransporte müssen durch landesgesetzliche Vorschriften als Rettungsorganisationen anerkannt sein.
  3. Absatz 3,Unter den Rufnummern 120 und 123 dürfen ausschließlich österreichweite technische Pannendienste im Bereich des Kraftfahrwesens erbracht werden.
  4. Absatz 4,Im Falle des Paragraph 24, Ziffer eins, 2, 4 und 5 ist die Festlegung von Folgeziffern verboten, im Falle des Paragraph 24, Ziffer 3, ist eine einzelne Folgeziffer zulässig.
  5. Absatz 5,Unter der Rufnummer 145 5 darf ausschließlich ein Dienst angeboten werden, der über dienstbereite Apotheken außerhalb der üblichen Öffnungszeiten informiert, als Arzneimittelhotline fungiert und zu einem dienstbereiten Apotheker weitervermitteln kann.
  6. Absatz 6,Unter der Rufnummer 145 0 dürfen ausschließlich ein Erstkontakt- und Triageservice sowie ein Beratungsdienst, beides im Zusammenhang mit Gesundheitsfragen, angeboten werden.

Schlagworte

Kommunikationsnetzbetreiber, Erstkontaktservice

Im RIS seit

20.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2016

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40187169