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§ 93 KEM-V 2009

Fassungen
07.07.2009 bis 15.05.2014 — BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 93 heute19.05.2014 § → § BGBl. II Nr. 107/2014
§ 9316.05.201418.05.2014 § → § BGBl. II Nr. 107/2014
§ 9307.07.200915.05.2014 BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

07.07.2009BGBl. II Nr. 212/2009

Außerkrafttretensdatum

15.05.2014danach: BGBl. II Nr. 107/2014

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nummernstruktur

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 86 oder 87 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer in Zusammenhang mit der Rufnummernportierung festgelegten Ziffernfolge.
  2. Absatz 2,Nationale Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 94 oder 95 und einer einstelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer in Zusammenhang mit der Rufnummernportierung festgelegten Ziffernfolge.
  3. Absatz 3,Diensteroutingnummern im Bereich 89 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 89 und einer ein- bis dreistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer vom Zuteilungsinhaber festzulegenden Ziffernfolge.
  4. Absatz 4,Die Rufnummernlänge für Diensteroutingnummern gemäß Absatz 3, richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 4,
  5. Absatz 5,Nationale Routingnummern im Bereich 85 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 85 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von
    1. Ziffer eins
      einer zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des Paragraph 95, Absatz 8,,
    2. Ziffer 2
      einer einstelligen Dienstekennzahl im Sinne des Paragraph 95, Absatz 9, und
    3. Ziffer 3
      einer zugeteilten nationalen Rufnummer inklusive allfälliger Folgeziffern.

Im RIS seit

21.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2014

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40108296