Rechtstracker.at

§ 93 KEM-V 2009

Fassungen
ab 19.05.2014 — BGBl. II Nr. 107/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 93 heute19.05.2014 § → § BGBl. II Nr. 107/2014
§ 9316.05.201418.05.2014 § → § BGBl. II Nr. 107/2014
§ 9307.07.200915.05.2014 BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

19.05.2014BGBl. II Nr. 107/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nummernstruktur

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 86 oder 87 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer in Zusammenhang mit der Rufnummernportierung festgelegten Ziffernfolge.
  2. Absatz 2,Nationale Routingnummern in den Bereichen 96 und 97 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 96 oder 97 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von
    1. Ziffer eins
      einer zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des Paragraph 95, Absatz 11, und
    2. Ziffer 2
      einer zugeteilten nationalen Rufnummer einschließlich allfälliger Folgeziffern.
  3. Absatz 2 a,Für nicht anrufbezogenen Verkehr darf die Nummernstruktur gemäß Absatz 2, jedoch keine Quell-Betreiberkennzahl enthalten.
  4. Absatz 3,Diensteroutingnummern im Bereich 89 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 89 und einer ein- bis dreistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer vom Zuteilungsinhaber festzulegenden Ziffernfolge.
  5. Absatz 4,Die Rufnummernlänge für Diensteroutingnummern gemäß Absatz 3, richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 4,
  6. Absatz 5,Nationale Routingnummern im Bereich 85 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 85 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von
    1. Ziffer eins
      einer zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des Paragraph 95, Absatz 8,,
    2. Ziffer 2
      einer einstelligen Dienstekennzahl im Sinne des Paragraph 95, Absatz 9, und
    3. Ziffer 3
      einer zugeteilten nationalen Rufnummer inklusive allfälliger Folgeziffern.

Im RIS seit

22.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40162245