Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Nummernstruktur
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 86 oder 87 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer in Zusammenhang mit der Rufnummernportierung festgelegten Ziffernfolge.
(2)Absatz 2,Nationale Routingnummern in den Bereichen 96 und 97 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 96 oder 97 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von
einer zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des § 95 Abs. 11 undeiner zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des Paragraph 95, Absatz 11, und
einer zugeteilten nationalen Rufnummer einschließlich allfälliger Folgeziffern.
(2a)Absatz 2 a,Für nicht anrufbezogenen Verkehr darf die Nummernstruktur gemäß Abs. 2 jedoch keine Quell-Betreiberkennzahl enthalten.Für nicht anrufbezogenen Verkehr darf die Nummernstruktur gemäß Absatz 2, jedoch keine Quell-Betreiberkennzahl enthalten.
(3)Absatz 3,Diensteroutingnummern im Bereich 89 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 89 und einer ein- bis dreistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer vom Zuteilungsinhaber festzulegenden Ziffernfolge.
(4)Absatz 4,Die Rufnummernlänge für Diensteroutingnummern gemäß Abs. 3 richtet sich nach den Bestimmungen des § 4.Die Rufnummernlänge für Diensteroutingnummern gemäß Absatz 3, richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 4,
(5)Absatz 5,Nationale Routingnummern im Bereich 85 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 85 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von
einer zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des § 95 Abs. 8,einer zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des Paragraph 95, Absatz 8,,
einer einstelligen Dienstekennzahl im Sinne des § 95 Abs. 9 undeiner einstelligen Dienstekennzahl im Sinne des Paragraph 95, Absatz 9, und
einer zugeteilten nationalen Rufnummer inklusive allfälliger Folgeziffern.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR40162245