Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verhaltensvorschriften
§ 95.Paragraph 95,
Absatz eins,(1) Nationale Routingnummern in den Bereichen 86, 87, 94 und 95 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß § 23 TKG 2003 verwendet werden.(1) Nationale Routingnummern in den Bereichen 86, 87, 94 und 95 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß Paragraph 23, TKG 2003 verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die Nummernstruktur von nationalen Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 darf vom Zuteilungsinhaber nur so gestaltet werden, dass alle in § 61 festgelegten mobilen Rufnummern hinter einer der zugeteilten Betreiberkennzahlen für Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 abgebildet werden können.Die Nummernstruktur von nationalen Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 darf vom Zuteilungsinhaber nur so gestaltet werden, dass alle in Paragraph 61, festgelegten mobilen Rufnummern hinter einer der zugeteilten Betreiberkennzahlen für Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 abgebildet werden können.
(3)Absatz 3, Nationale Routingnummern im Bereich 86 gefolgt von der Betreiberkennzahl 00 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
(4)Absatz 4, Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von der Betreiberkennzahl 1 dienen der netzinternen Verwendung und dürfen von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
(5)Absatz 5, Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl dürfen nur mit einer anschließenden Ziffernfolge beginnend mit den Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 genutzt werden.
(6)Absatz 6, Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl und einer Ziffernfolge beginnend mit der Ziffer 0 dürfen vom Zuteilungsinhaber nur für das Routing öffentlicher Kurzrufnummern verwendet werden.
(7)Absatz 7, Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl beginnend mit der Ziffer 9 dürfen nur für das Routing von ETNS-Diensten gemäß den Normen ETSI EN 301 160 und ETSI EN 301 161 genutzt werden.
(8)Absatz 8,Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 85 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß Paragraph 93, Absatz 5, hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 85 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.
(9)Absatz 9,Die einstellige Dienstekennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einen der folgenden Werte mit nachfolgender Bedeutung:Die einstellige Dienstekennzahl gemäß Paragraph 93, Absatz 5, hat einen der folgenden Werte mit nachfolgender Bedeutung:
Dienstekennzahl gleich 0; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio
Dienstekennzahl gleich 1; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted
Dienstekennzahl gleich 2; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio; Portier-Look-Up erfolgt
Dienstekennzahl gleich 3; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted; Portier-Look-Up erfolgt
Dienstekennzahlen gleich 4 bis 9 dürfen nicht genutzt werden.
(10)Absatz 10,Abweichende Bedeutungen der einstelligen Dienstekennzahl gemäß Abs. 8 können in besonderen Fällen auf begründeten Antrag zugelassen werden.Abweichende Bedeutungen der einstelligen Dienstekennzahl gemäß Absatz 8, können in besonderen Fällen auf begründeten Antrag zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010
Dokumentnummer
NOR40108298