Rechtstracker.at

§ 95 KEM-V 2009

Fassungen
ab 19.05.2014 — BGBl. II Nr. 107/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 95 heute19.05.2014 § → § BGBl. II Nr. 107/2014
§ 9516.05.201418.05.2014 § → § BGBl. II Nr. 107/2014
§ 9530.06.201215.05.2014 § → § BGBl. II Nr. 224/2012
§ 9529.10.201029.06.2012 § → § BGBl. II Nr. 333/2010
§ 9507.07.200928.10.2010 BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

19.05.2014BGBl. II Nr. 107/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß Paragraph 23, TKG 2003 verwendet werden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014,)

  2. Absatz 3,Nationale Routingnummern im Bereich 86 gefolgt von der Betreiberkennzahl 00 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
  3. Absatz 4,Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von der Betreiberkennzahl 1 dienen der netzinternen Verwendung und dürfen von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
  4. Absatz 5,Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl dürfen nur mit einer anschließenden Ziffernfolge beginnend mit den Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 genutzt werden.
  5. Absatz 6,Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl und einer Ziffernfolge beginnend mit der Ziffer 0 dürfen vom Zuteilungsinhaber nur für das Routing öffentlicher Kurzrufnummern verwendet werden.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,)

  6. Absatz 8,Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß Paragraph 93, Absatz 5, hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 85 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.
  7. Absatz 9,Die einstellige Dienstekennzahl gemäß Paragraph 93, Absatz 5, hat einen der folgenden Werte mit nachfolgender Bedeutung:
    1. Ziffer eins
      Dienstekennzahl gleich 0; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio
    2. Ziffer 2
      Dienstekennzahl gleich 1; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted
    3. Ziffer 3
      Dienstekennzahl gleich 2; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio; Portier-Look-Up erfolgt
    4. Ziffer 4
      Dienstekennzahl gleich 3; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted; Portier-Look-Up erfolgt
    5. Ziffer 5
      Dienstekennzahlen gleich 4 bis 9 dürfen nicht genutzt werden.
  8. Absatz 10,Abweichende Bedeutungen der einstelligen Dienstekennzahl gemäß Absatz 9, können in besonderen Fällen auf begründeten Antrag zugelassen werden.
  9. Absatz 11,Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß Paragraph 93, Absatz 2, hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 96 oder 97 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.
  10. Absatz 12,Nationale Routingnummern im Bereich 96 und 97 gefolgt von den Betreiberkennzahlen 95 bis 99 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.

Im RIS seit

22.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40162247