Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Meldestelle
§ 5.Paragraph 5,
Die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, die von einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der Strafprozessordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975, unverzüglich schriftlich dem Bundesamt zu berichten (Meldepflicht). Kein Bundesbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zu melden (Melderecht). Die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, die von einer Straftat im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der Strafprozessordnung 1975 - StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unverzüglich schriftlich dem Bundesamt zu berichten (Meldepflicht). Kein Bundesbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zu melden (Melderecht).
Schlagworte
Sicherheitsdienststelle
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
NOR40108470