Rechtstracker.at

§ 5 BAK-G

Fassungen
ab 22.01.2024 — BGBl. I Nr. 107/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute22.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 107/2023
§ 501.01.201021.01.2024 BGBl. I Nr. 72/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.01.2024BGBl. I Nr. 107/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAK-G

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Meldestelle

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, die vom Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der StPO unverzüglich schriftlich dem Bundesamt zu berichten (Meldepflicht).
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Dienstbehörde oder der Dienstvorgesetzte, die vom Verdacht einer Straftat im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, oder vom Verdacht oder Vorwurf im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der StPO unverzüglich schriftlich der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zu berichten (Meldepflicht). Enthält die Meldung des Dienstvorgesetzten an die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, hat dieser gleichzeitig auch die Dienstbehörde zu benachrichtigen (Paragraph 109, BDG 1979); die Meldung an die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe erfüllt in diesem Fall auch die Anzeigepflicht der Dienstbehörde nach Paragraph 78, StPO.
  3. Absatz 3,Kein Bundesbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zu melden (Melderecht). Darüber hinaus ist jedermann berechtigt, einen Misshandlungsvorwurf im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, an das Bundesamt zu melden.

Schlagworte

Sicherheitsdienststelle

Im RIS seit

25.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

20006390

Dokumentnummer

NOR40254809

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/72/P5/NOR40254809