Rechtstracker.at

§ 6 BAK-G

Fassungen
ab 22.01.2024 — BGBl. I Nr. 107/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute22.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 107/2023
§ 601.04.201221.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 13/2012
§ 601.01.201031.03.2012 BGBl. I Nr. 72/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.01.2024BGBl. I Nr. 107/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAK-G

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Meldepflicht nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 haben die Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen unaufschiebbare Ermittlungshandlungen, etwa zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes, selbständig vorzunehmen, es sei denn das Bundesamt, die WKStA (Paragraph 20 a, Absatz 2, StPO) oder eine andere zuständige Staatsanwaltschaft trifft eine abweichende Anordnung.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt kann bei einem Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und bei Ermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, aus Zweckmäßigkeitsgründen andere Sicherheitsbehörden und -dienst-stellen mit der Durchführung einzelner Ermittlungen beauftragen. Auch kann es anordnen, dass ihm die beauftragte Stelle direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten hat.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt kann die Durchführung von Ermittlungen bei einem Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, an andere zuständige Sicherheitsbehörden und –dienststellen übertragen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person, gegen die ermittelt wird, nicht besteht. Von der Übertragung ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu verständigen.
  4. Absatz 4,Bei Ermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, kann die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe andere Sicherheitsbehörden und -dienststellen nur mit der Durchführung von kriminaltechnischen Untersuchungen, der kriminalpolizeilichen Tatortarbeit sowie einzelnen unaufschiebbaren Beweissicherungs- und Ermittlungsmaßnahmen beauftragen.

Im RIS seit

25.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

20006390

Dokumentnummer

NOR40254810

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/72/P6/NOR40254810