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§ 6 BAK-G

Fassungen
01.01.2010 bis 31.03.2012 — BGBl. I Nr. 72/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute22.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 107/2023
§ 601.04.201221.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 13/2012
§ 601.01.201031.03.2012 BGBl. I Nr. 72/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 72/2009

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012danach: BGBl. I Nr. 13/2012

Abkürzung

BAK-G

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Meldepflicht nach Paragraph 5, haben die Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen unaufschiebbare Ermittlungshandlungen, etwa zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes, selbständig vorzunehmen, es sei denn das Bundesamt oder die KStA (Paragraph 20 a, Absatz 2, StPO) trifft eine abweichende Anordnung.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt kann aus Zweckmäßigkeitsgründen andere Sicherheitsbehörden und -dienst-stellen mit der Durchführung einzelner Ermittlungen beauftragen. Auch kann es anordnen, dass ihm die beauftragte Stelle direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten hat.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt kann die Durchführung von Ermittlungen an andere zuständige Sicherheitsbehörden und –dienststellen übertragen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person, gegen die ermittelt wird, nicht besteht. Von der Übertragung ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu verständigen.

Im RIS seit

20.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013

Gesetzesnummer

20006390

Dokumentnummer

NOR40108471