Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
10.07.2009 bis 28.01.2025 — BGBl. II Nr. 218/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute29.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 10/2025
§ 610.07.200928.01.2025 BGBl. II Nr. 218/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hormonverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.07.2009BGBl. II Nr. 218/2009

Außerkrafttretensdatum

28.01.2025danach: BGBl. II Nr. 10/2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Sonderbestimmungen in der Wartezeit

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Vermarktung von Zuchttieren oder ausgedienten Zuchttieren, die während der Zuchtphase einer Behandlung gemäß Paragraphen 3, oder 4 unterzogen worden sind, ist vor Ablauf der Wartezeit verboten. Weiters ist das In-Verkehr-bringen von Fleisch und tierischen Erzeugnissen dieser Tiere nur dann gestattet, wenn die vorgeschriebene Wartezeit nachweislich eingehalten worden ist.
  2. Absatz 2,Equiden, die einer Behandlung mit zugelassenen Arzneispezialitäten, die Allyltrenbolon und Beta-Agonisten enthalten, unter den in Paragraphen 3 und 4 in Zusammenhang mit Anhang römisch drei oder römisch vier angegebenen Bedingungen unterzogen worden sind, können auch vor Ablauf der Wartezeit in Verkehr, ausgenommen zur Schlachtung, gebracht werden. Hiebei sind Art und Zeitpunkt der Behandlung sowie die Arzneimittelspezialität jedenfalls in den Equidenpass einzutragen.

Im RIS seit

24.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20006391

Dokumentnummer

NOR40108580