Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 5
Förderung von Wohnhaussanierungen
(1)Absatz eins,Die Länder setzen zur Erreichung der Ziele gemäß Art. 1 Abs. 2 verstärkte Anreize für Sanierungen.Die Länder setzen zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel eins, Absatz 2, verstärkte Anreize für Sanierungen.
(2)Absatz 2,Zum Zweck bestmöglicher Sanierungen werden von den Ländern Förderungsmodelle mit Anreizsystemen für folgende Maßnahmen geschaffen:
Unterschreiten der Mindestanforderungen für den maximalen Heizwärmebedarf (HWBBGF) nach Art. 6 Abs. 2 nach Sanierung. Die Förderstufen könnten sich dabei an den Anforderungen für den Neubau nach Art. 3 Abs. 1 gemäß dieser Vereinbarung bzw. am Passivhausstandard orientieren,Unterschreiten der Mindestanforderungen für den maximalen Heizwärmebedarf (HWBBGF) nach Artikel 6, Absatz 2, nach Sanierung. Die Förderstufen könnten sich dabei an den Anforderungen für den Neubau nach Artikel 3, Absatz eins, gemäß dieser Vereinbarung bzw. am Passivhausstandard orientieren,
zusätzliche Maßnahmen im Bereich der energetisch relevanten Haustechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen), wobei besondere Anreize für den Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 zu setzen sind, undzusätzliche Maßnahmen im Bereich der energetisch relevanten Haustechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen), wobei besondere Anreize für den Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, zu setzen sind, und
Einsatz ökologisch besonders vorteilhafter Baustoffe.
(3)Absatz 3,Investitionskosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte aus Abwärme betrieben werden, werden aus der Bemessungsgrundlage der Wohnbauförderung ausgenommen.
(4)Absatz 4,Die Bewertungsmodelle nach Art. 10 sind so zu gestalten, dass sie im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Art. 6 bieten.Die Bewertungsmodelle nach Artikel 10, sind so zu gestalten, dass sie im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Artikel 6, bieten.
(5)Absatz 5,Zur Steigerung der Sanierungsraten werden in Ergänzung zu den Förderprogrammen begleitende Impuls- und Beratungsprogramme im Sanierungsbereich gestartet bzw. intensiviert. Es soll dabei auch auf die Erfahrungen aus erfolgreichen regionalen Initiativen oder den klima:aktiv Gebäudeprogrammen zurückgegriffen werden. Es sind entsprechende Kooperationen unter Einbindung regionaler Akteure anzustreben.
Schlagworte
Heizungsanlage, Warmwasseranlage, Impulsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Dokumentnummer
NOR40108969