Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 6
Mindestanforderungen für die Förderung umfassender energetischer Wohnhaussanierungen
(1)Absatz eins,Für die umfassende energetische Sanierung (Art. 2 Abs. 1 Z 4) von Wohnhäusern werden besondere Förderanreize vorgesehen.Für die umfassende energetische Sanierung (Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 4,) von Wohnhäusern werden besondere Förderanreize vorgesehen.
(2)Absatz 2,Für die umfassende energetische Sanierung von Gebäuden werden Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards gemäß unten stehender Tabelle als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei in Bezug auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zwischen den Werten linear zu interpolieren ist:
| HWBBGF in kWh/(m².a) |
| bei einem A/V-Verhältnis ≥ 0,8 | bei einem A/V-Verhältnis ≤ 0,2 |
bis Ende 2009 | 80 | 43 |
ab 1.1.2010 | 75 | 35 |
| | |
(3)Absatz 3,Ergänzend zu den Vorgaben in Abs. 2 können Förderungsanreize vorgesehen werden, die auf eine möglichst hohe Heizwärmebedarfsreduktion gegenüber dem Ausgangswert vor Sanierung abzielen („Deltaförderung“).Ergänzend zu den Vorgaben in Absatz 2, können Förderungsanreize vorgesehen werden, die auf eine möglichst hohe Heizwärmebedarfsreduktion gegenüber dem Ausgangswert vor Sanierung abzielen („Deltaförderung“).
(4)Absatz 4,Werden im Rahmen umfassender energetischer Sanierungen die Zielwerte des Abs. 2 nicht realisiert, können die Länder ebenso die Möglichkeit der „Deltaförderung“ vorsehen, um möglichst weitgehende Sanierungen zu erreichen. Dabei muss jedoch der Ausgangs-HWB ab dem Jahr 2009 um mindestens 25%, ab dem Jahr 2010 um mindestens 30% verbessert werden.Werden im Rahmen umfassender energetischer Sanierungen die Zielwerte des Absatz 2, nicht realisiert, können die Länder ebenso die Möglichkeit der „Deltaförderung“ vorsehen, um möglichst weitgehende Sanierungen zu erreichen. Dabei muss jedoch der Ausgangs-HWB ab dem Jahr 2009 um mindestens 25%, ab dem Jahr 2010 um mindestens 30% verbessert werden.
(5)Absatz 5,Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Dokumentnummer
NOR40108970