Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
13.08.2009 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 251/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 713.08.200931.12.2023 BGBl. II Nr. 251/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

13.08.2009BGBl. II Nr. 251/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 21, Absatz 5

Text

Artikel 7

Förderung von Einzelbauteilsanierungen im Wohnbau

  1. Absatz eins,Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden folgende energetische Mindeststandards festgelegt.

U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile

 

ab 1.1.2009

Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)

1,35 W/(m²K)

Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)

1,10 W/(m²K)

Außenwand

0,25 W/(m²K)

Oberste Geschossdecke, Dach

0,20 W/(m²K)

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35 W/(m²K)

  1. Absatz 2,Es sollen Förderanreize für Bauteile vorgesehen werden, die die Werte in Absatz eins, unterschreiten.
  2. Absatz 3,Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.

Schlagworte

Einzelbauteilerneuerung

Im RIS seit

03.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20006413

Dokumentnummer

NOR40108971