Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
13.08.2009 bis 13.08.2017 — BGBl. II Nr. 251/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 614.08.201731.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 213/2017 · aufgehoben
Art. 613.08.200913.08.2017 BGBl. II Nr. 251/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

13.08.2009BGBl. II Nr. 251/2009

Außerkrafttretensdatum

13.08.2017danach: BGBl. II Nr. 213/2017

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 6

Mindestanforderungen für die Förderung umfassender energetischer Wohnhaussanierungen

  1. Absatz eins,Für die umfassende energetische Sanierung (Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 4,) von Wohnhäusern werden besondere Förderanreize vorgesehen.
  2. Absatz 2,Für die umfassende energetische Sanierung von Gebäuden werden Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards gemäß unten stehender Tabelle als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei in Bezug auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zwischen den Werten linear zu interpolieren ist:

 

HWBBGF in kWh/(m².a)

 

bei einem A/V-Verhältnis ≥ 0,8

bei einem A/V-Verhältnis ≤ 0,2

bis Ende 2009

80

43

ab 1.1.2010

75

35

  1. Absatz 3,Ergänzend zu den Vorgaben in Absatz 2, können Förderungsanreize vorgesehen werden, die auf eine möglichst hohe Heizwärmebedarfsreduktion gegenüber dem Ausgangswert vor Sanierung abzielen („Deltaförderung“).
  2. Absatz 4,Werden im Rahmen umfassender energetischer Sanierungen die Zielwerte des Absatz 2, nicht realisiert, können die Länder ebenso die Möglichkeit der „Deltaförderung“ vorsehen, um möglichst weitgehende Sanierungen zu erreichen. Dabei muss jedoch der Ausgangs-HWB ab dem Jahr 2009 um mindestens 25%, ab dem Jahr 2010 um mindestens 30% verbessert werden.
  3. Absatz 5,Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.

Im RIS seit

03.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20006413

Dokumentnummer

NOR40108970